Impressum

S&H Autohandelsgesellschaft mbH
Koloniestr. 61
47057
Duisburg
Geschäftsführer: Martin Henneken, Max Schneider
Telefonnummer: 0203/37840
Faxnummer: 0203/3784200
E-Mail: max.schneider@sh.fsoc.de

Angaben zur Gesellschaftsform: GmbH
Handelsregister / Handelsregister-Nr.: HRB Duisburg 8636
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 207062549

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

(VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren

vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

im Sinne des VSBG teilnehmen

und ist hierzu auch nicht verpflichtet.




AGB´S Neuwagen/Gebrauchtwagen/Service/ Teile


Neuwagen-Verkaufsbedingungen


(Kraftfahrzeuge und Anhänger)


Unverbindliche Empfehlung des Verbandes


der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes


der Internationalen Kraftfahrzeughersteller


e.V. (VDIK) und des


Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe


e. V. (ZDK)


Stand: 12/2016


I. Vertragsabschluss/Übertragung von


Rechten und Pflichten des Käufers


1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens


bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs


Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich


auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen)


bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer


vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,


wenn der Verkäufer die Annahme


der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes


innerhalb der jeweils genannten


Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung


ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,


den Besteller unverzüglich zu unterrichten,


wenn er die Bestellung nicht annimmt.


2. Übertragungen von Rechten und Pflichten


des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der


schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.


II. Preise



III. Zahlung


1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen


sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes


und Aushändigung oder Übersendung der


Rechnung zur Zahlung fällig.


2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der


Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung


des Käufers unbestritten ist oder ein


rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen


sind Gegenforderungen des Käufers


aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht


kann er nur geltend machen,


soweit es auf Ansprüchen aus demselben


Vertragsverhältnis beruht.


IV. Lieferung und Lieferverzug


1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich


oder unverbindlich vereinbart werden können,


sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen


beginnen mit Vertragsabschluss.


2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten


eines unverbindlichen Liefertermins


oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer


auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt


sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf


zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer


vorhanden sind. Mit dem Zugang der


Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.


Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,


beschränkt sich dieser bei


leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf


höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.


3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag


zurücktreten und/oder Schadensersatz statt


der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer


nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß


Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine


angemessene Frist zur Lieferung setzen.


Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz


statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch


bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens


25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist


der Käufer eine juristische Person des öffentlichen


Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen


oder ein Unternehmer, der bei Abschluss


des Vertrages in Ausübung seiner


gewerblichen oder selbständigen beruflichen


Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche


statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit


ausgeschlossen.


Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,


die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet


er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.


Der Verkäufer haftet nicht,


wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung


eingetreten wäre.


4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine


verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt


der Verkäufer bereits mit Überschreiten des


Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die


Rechte des Käufers bestimmen sich dann


nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.


5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse


dieses Abschnitts gelten nicht für


Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder


vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des


Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters


oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie


bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


2


6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder


dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,


die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden


vorübergehend daran hindern, den


Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin


oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,


verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts


genannten Termine und Fristen um die


Dauer der durch diese Umstände bedingten


Leistungsstörungen. Führen entsprechende


Störungen zu einem Leistungsaufschub von


mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom


Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte


bleiben davon unberührt.


7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen


im Farbton sowie Änderungen des


Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben


während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die


Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung


der Interessen des Verkäufers für


den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer


oder der Hersteller zur Bezeichnung der


Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes


Zeichen oder Nummern gebraucht,


können allein daraus keine Rechte hergeleitet


werden.


V. Abnahme


1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand


innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der


Bereitstellungsanzeige abzunehmen.


2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer


von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch


machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz,


so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises.


Der Schadenersatz ist höher oder


niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer


einen höheren Schaden nachweist oder der


Käufer nachweist, dass ein geringerer oder


überhaupt kein Schaden entstanden ist.


VI. Eigentumsvorbehalt


1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich


der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages


zustehenden Forderungen Eigentum


des Verkäufers.


Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen


Rechts, ein öffentlich-rechtliches


Sondervermögen oder ein Unternehmer, der


bei Abschluss des Vertrages in Ausübung


seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen


Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt


auch bestehen für Forderungen des


Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden


Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich


von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden


Forderungen.


Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer


zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt


verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit


dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende


Forderungen unanfechtbar erfüllt hat


und für die übrigen Forderungen aus den laufenden


Geschäftsbeziehungen eine angemessene


Sicherung besteht.


Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts


steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung


Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer


zu.


2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und


Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht


vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag


zurücktreten und/oder bei schuldhafter


Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz


statt der Leistung verlangen, wenn er dem


Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur


Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung


ist entsprechend den gesetzlichen


Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer


Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung


und nimmt er den Kaufgegenstand wieder


an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber


einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen


Verkaufswert des Kaufgegenstandes im


Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf


Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich


nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert


werden kann, wird nach Wahl des Käufers


ein öffentlich bestellter und vereidigter


Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil


Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen


Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt


die erforderlichen Kosten der Rücknahme und


Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten


betragen ohne Nachweis 5 %


des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind


höher oder niedriger anzusetzen, wenn der


Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der


Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt


keine Kosten entstanden sind.


3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,


darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder


verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung


einräumen.


VII. Haftung für Sachmängel


1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln


verjähren entsprechend den gesetzlichen


Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung


des Kaufgegenstandes.


3


Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist


von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische


Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-


rechtliches Sondervermögen oder ein


Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages


in Ausübung seiner gewerblichen oder


selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.


2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz


2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob


fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von


Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen


Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen


sowie bei Verletzung von Leben, Körper


oder Gesundheit.


3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen


Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,


der leicht fahrlässig verursacht wurde, so


haftet der Verkäufer beschränkt:


Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher


Pflichten, etwa solcher, die


der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem


Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder


deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung


des Kaufvertrages überhaupt erst


ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer


regelmäßig vertraut und vertrauen darf.


Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss


vorhersehbaren typischen Schaden


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